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Für Betreiber von Onlineshops wird das Jahr 2026 rechtlich wichtig. Es kommen neue Informationspflichten auf Unternehmer zu, die online mit Verbrauchern Verträge schließen. Besonders wichtig sind zwei Termine:
19.06.2026
Ab diesem Tag muss in vielen Onlineshops eine elektronische Widerrufsfunktion, also ein sogenannter Widerrufsbutton, eingebunden werden.
27.09.2026
Ab diesem Tag gelten weitere neue Informationspflichten, unter anderem zu Gewährleistung, Garantien, Reparierbarkeit und Ersatzteilen.
Widerrufsbutton ab dem 19.06.2026
Ab dem 19.06.2026 sollen Verbraucher online geschlossene Verträge einfacher widerrufen können. Unternehmer müssen hierfür eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Zudem muss auch die Widerrufsbelehrung angepasst werden. Neu aufzunehmen ist insbesondere folgender Hinweis:
„Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich, zum Beispiel per E-Mail eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“
Wichtig: Die technische Vorbereitung kann selbstverständlich vorher erfolgen. Die neue Funktion und die geändert Belehrung sollten aber erst zum 19.06.2026 scharfgeschaltet werden.
Weitere Informationspflichten
Ab dem 27.09.2026 kommen weitere Informationspflichten hinzu. Diese betreffen insbesondere:
- umweltfreundliche Lieferoptionen, sofern verfügbar,
- gesetzliche Gewährleistungsrechte und Garantien,
- Reparierbarkeitswerte, soweit gesetzlich vorgesehen
- Informationen zu Ersatzteilen,
- Informationen zu Reparatur- und Wartungsanleitungen,
- Hinweise auf etwaige Reparaturbeschränkungen
Nicht jede dieser Pflichten trifft automatisch jeden Onlineshop in gleicher Weise. Es kommt darauf an, welche Produkte verkauft werden und welche Informationen hierzu gesetzlich vorgesehen oder vom Hersteller bereitgestellt werden.
Gewährleistungen und Garantien: Neues EU-Label
Besonders praxisrelevant ist die neue Information zur gesetzlichen Gewährleistung. Der bisherige Hinweis in den AGB, etwa „Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte“, ist weiterhin nicht falsch. Er reicht aber ab dem 27.09.2026 allein nicht mehr aus. Zusätzlich muss der Verbraucher über ein standardisiertes EU-Label über seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert werden. Dieses Label ist von der EU vorgegeben und darf nicht frei umformuliert oder kreativ an das eigene Shopdesign angepasst werden. Das Label findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uir=OJ:L_202501960
Die AGB müssen deshalb nicht zwingend abgeändert werden, wenn dort bereits korrekt auf die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte verwiesen wird. Das neue EU-Label muss aber zusätzlich korrekt im Onlineshop eingebunden werden.
Fazit
Onlineshop-Betreiber sollten sich die beiden Stichtage unbedingt notieren. Bis zum 19.06.2026 sollte der Widerrufsbutton technisch vorbereitet und die Widerrufsbelehrung angepasst sein. Bis zum 27.09.2026 sollte geprüft werden, ob das neue EU-Label zur gesetzlichen Gewährleistung eingebunden werden muss und ob weitere Informationspflichten zu Garantien, Reparierbarkeit, Ersatzteilen oder Reparaturanleitungen bestehen. Gerade im Onlinehandel können formale Fehler schnell zu Abmahnungen führen. Unternehmer sollten ihre Rechtstexte und die technische Umsetzung daher rechtzeitig prüfen lassen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, kommen Sie gern auf uns zu!